"Gefährliche" Hunde der Rasseliste

Es gelten spezielle Regelungen für "gefährliche" Hunde, wobei eine Rasseliste bestimmte Hunde als gefählich ansieht.

 

Derzeit ist es aber so, daß es noch keine einheitliche Regelung zur Haltung und Zucht sogenannter "gefährlicher" Hunde bzw. Listenhunde gibt.

Die Innenminister der Bundesländer haben jedoch reagiert und jedes Bundesland hat eine Hundeverordnung aufgestellt.

Die Polizeiverordnung trat am 3. August 2000 in Kraft.

 

Wenn sie einen Listenhund haben und keine Ausnahmerelung besteht, benötige ich nach §4 Abs.5 Hundeverordnung Baden - Württemberg eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder des Prüfungszeugnisses. Dieses muss ich mit mir mitführen, um es Polizisten oder anderen zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 

 

Für weitere Informationen bitte auf folgenden Link gehen:

 

http://www.hundehaftpflicht-info.de/baden-wuerttemberg.htm

 

 

 

Rechtliche Voraussetzungen

  • Mein Unternehmen erfüllt alle Anforderungen nach §11 Tierschutzgesetz und hat die Genehmigung für das gewerbsmäßige Halten und Betreuen von Hunden, Katzen, Nagetieren und Vögeln
  •  "Out-Dogs Trossingen" ist steuerlich gemeldet (Steuernummer: 21287 / 15953).
  • Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus.
  • Gemeindekennzahl der Betriebsstätte (Sitz): 08327049